Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahr­­aus­­bil­­dung um­fasst the­ore­tischen und prak­tischen Fahr­unter­richt.

Schrift­licher Aus­bil­dungs­ver­trag
Sie erfolgt auf­grund eines schrift­lichen Aus­bildungs­ver­trages.

Recht­liche Grund­la­gen der Aus­bil­dung
Der Unter­richt wird auf­grund der hier­für gel­ten­den ge­setz­lichen Be­stimm­ungen und der auf ihnen be­ruhen­den Rechts­ver­or­dnungen, nament­lich der Fahr­schüler­aus­bil­dungs­ordnung, er­teil. Im Übrigen ge­lten die nach­stehen­den Be­ding­ungen, die Be­standt­eil des Aus­bil­dungs­ver­trages sind.

Be­end­igung der Aus­bil­dung
Die Aus­bil­dung endet mit der be­stan­denen Fahr­er­laub­nis­prü­fung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­trages. Wird das Aus­bil­dungs­ver­hältnis nach Be­en­di­gung fort­ge­setzt, so sind für die an­ge­bo­te­nen Leist­ungen der Fahr­schule die Ent­gelte der Fahr­schule maß­ge­blich, die durch den nach §32 FahrlG be­stimm­ten Preis­aus­hang zum Zeit­punkt der Fort­setz­ung des Aus­bil­dungs­ver­trages aus­ge­wiesen sind. Hier­auf hat die Fahr­schule bei Fort­setzung hin­zu­weisen.

Ei­gnungs­mängel des Fahr­schü­lers
Stellt sich nach Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­trages heraus, dass der Fahr­schüler die not­wen­digen körper­lichen oder gei­stigen An­for­der­ungen für den Erwerb der Fahr­er­laub­nis nicht er­füllt, so ist für die Lei­stungen der Fahr­schule Nummer 6 an­zu­wenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Aus­bil­dungs­ver­trag zu ver­ein­bar­enden Ent­gelte haben den durch Aus­hang in der Fahr­schule be­kannt­ge­ge­benen zu ent­sprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grund­be­trag wer­den ent­gol­ten: Die all­ge­mei­nen Auf­wen­dungen der Fahr­schule so­wie die Er­tei­lung des the­ore­tischen Unter­richts und er­for­der­lichen Vor­prü­fungen bis zur ersten the­ore­tischen Prü­fung. Für die wei­tere Aus­bil­dung im Falle des Nicht­be­stehens der the­ore­tischen Prü­fung ist die Fahr­schule be­recht­igt, den hier­für im Aus­bil­dungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Teil­grund­be­trag zu be­rechnen, höchstens aber die Hälfte des Grund­be­trages der je­wei­ligen Klasse, die Er­hebung eines Teil­grund­be­trages nach nicht be­stan­dener prak­tischen Prü­fung ist un­zu­lässig.

Ent­gelt für Fahr­stun­den und Leist­ungen
b) Mit dem Ent­gelt für die Fahr­stunden von 45 Minuten werden ab­ge­gol­ten: Die Kosten für das Aus­bil­dungs­fahr­zeug, ein­schließ­lich der Fahr­zeug­ver­sicherungen so­wie die Er­tei­lung des prak­tischen Fahr­unter­richts.

Ab­sage der Fahr­stun­den / Be­nach­richtig­ungs­pflicht
Kann der Fahr­schüler eine ver­ein­barte Fahr­stunde nicht ein­halten, so ist die Fahr­schule un­ver­züg­lich zu ver­stän­digen. Werden ver­ein­barte Fahr­stunden nicht min­des­tens 2 Werk­tage vor dem ver­ein­bar­ten Termin ab­ge­sagt, ist die Fahr­schule be­rech­tigt, eine Aus­fall­ent­schä­digung für vom Fahr­schüler nicht wahr­ge­nommene Fahr­stunden in Höhe von drei Vierteln des Fahr­stunden­ent­geltes zu ver­langen. Dem Fahr­schüler bleibt der Nach­weis vor­be­halten, ein Schaden sei nicht oder in wesent­lich ge­ring­erer Höhe ent­stan­den.

Ent­gelt für die Vor­stel­lung zur Prü­fung und Leist­ungen
c) Mit dem Ent­­gelt für die Vor­­stel­l­ung zur Prü­­fung wer­den ab­ge­gol­ten: Die the­ore­tische und die prakt­ische Prü­fungs­vor­stell­ung ein­schließ­lich der Prü­fungs­fahrt. Bei Wie­der­ho­lungs­prü­fungen wird das Ent­gelt, wie im Aus­bil­dungs­ver­trag ver­ein­bart, er­hoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes ver­ein­bart ist, we­rden der Grund­be­trag bei Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­trages, das Ent­gelt für die Fahr­stunde vor An­fang der­sel­ben, der Be­trag für die Vor­stell­ung zur Prü­fung zu­sammen mit even­tuell ver­aus­lagten Ver­wal­tungs- und Prü­fungs­ge­büh­ren spä­tes­tens 3 Werk­tage vor der Prü­fung fällig.

Leistungen bei Nicht­aus­gleich der For­der­ungen
Wird das Ent­gelt nicht zur Fäll­ig­keit be­zahlt, so kann die Fahr­schule die Fort­setz­ung der Aus­bil­dung sowie die An­mel­dung und Vor­stell­ung zur Prü­fung bis zum Aus­gleich der For­der­ungen ver­wei­gern.

Ent­gelt­ent­richtung bei Fort­setzung der Aus­bil­dung
Das Ent­gelt für eine even­tuell er­for­der­liche wei­tere the­ore­tische Aus­bil­dung (siehe Nummer 3a Abs.2) ist vor Be­ginn der­sel­ben zu ent­rich­ten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Aus­bil­dungs­ver­trag kann vom Fahr­schüler je­der­zeit, von der Fahr­schule nur aus wich­tigem Grund ge­kün­digt wer­den.

Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­dere vor, wenn der Fahr­schüler:
a) trotz Auf­for­der­ung und ohne trif­tigen Grund nicht inner­halb von 4 Wochen seit Ver­trags­ab­schluss mit der Aus­bildung be­ginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne trif­ti­gen Grund unter­bricht,
b) den the­ore­tischen oder den prak­tischen der Fahr­er­laub­nis­prü­fung nach jeweils zwei­maliger Wie­der­holung nicht be­stan­den hat,
c) wie­der­holt oder gröb­lich ge­gen Wei­sungen oder An­ord­nungen des Fahr­lehr­ers ver­stößt.

Text­form bei Kün­di­gung
Eine Kün­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­trages ist nur wirk­sam, wenn sie in Text­form er­folgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Aus­bil­dungs­ver­trag ge­kün­digt, so hat die Fahr­schule An­spruch auf das Ent­gelt für die er­brach­ten Fahr­stun­den und eine et­waige Vor­stell­ung zur Prü­fung. Kün­digt die Fahr­schule aus wich­tigem Grund oder der Fahr­schüler, ohne durch ein ver­trags­widri­ges Ver­hal­ten der Fahr­schule ver­an­lasst zu sein (siehe Nummer 5), steht der Fahr­schule fol­gen­des Ent­gelt zu:
a) 1/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach Ver­trags­schluss mit der Fahr­schule, aber vor Be­ginn der Aus­bil­dung er­folgt,
b) 2/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach Be­ginn der the­ore­tischen Aus­bil­dung, aber vor der Ab­sol­vier­ung eines Drit­tels der für die be­an­trag­te Klassen vor­ge­schrie­benen th­eore­tischen Min­dest­unter­richts­ein­hei­ten er­folgt,
c) 3/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach der Ab­sol­vier­ung eines Drit­tels, aber vor dem Ab­schluss von zwei Drit­teln der für die be­an­trag­ten Klassen vor­ge­schrie­benen the­ore­tischen Min­des­tunter­richts­ei­nhei­ten er­folgt,
d) 4/5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kün­di­gung nach der Ab­sol­vier­ung von zwei Dri­tteln der für die be­an­trag­ten Kassen vor­ge­schrie­benen the­ore­tischen Min­dest­unter­richts­ein­heiten er­folgt, aber vor deren Ab­schluss,
e) der volle Grund­be­trag, wenn die Kün­di­gung nach dem Ab­schluss der the­ore­tischen Aus­bil­dung er­folgt. Dem Fahr­schüler bleibt der Nach­weis vo­rbe­hal­ten, dass ein Ent­gelt oder ein Schaden in der je­wei­ligen Höhe nicht an­ge­fal­len oder nur ge­ringer an­ge­fal­len ist. Kündigt die Fahr­schule ohne wich­tigen Grund oder der Fahr­schüler, weil er hier­zu durch ein ver­trag­swi­driges Ver­hal­ten der Fahr­schule ver­an­lasst wurde, steht der Fahr­schule der Grund­be­trag nicht zu. Eine Vor­aus­zahl­ung ist zurück­zu­er­statten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahr­schule, Fahr­lehr­er und Fahr­schüler haben da­für zu sor­gen, dass ver­ein­bar­te Fahr­stun­den pünk­tlich be­gin­nen. Fahr­stun­den be­gin­ne und enden grund­sätz­lich an der Fahr­schule. Wird auf Wunsch des Fahr­schül­ers da­von ab­ge­wichen, wird die an­ge­wen­dete Fahr­zeit zum Fahr­stunde­satz be­rech­net. Hat der Fahr­lehrer den ver­spä­teten Be­ginn einer Fahr­stun­de zu ver­tre­ten oder unter­bricht er den prak­tischen Unter­richt, so ist die aus­ge­fal­lene Aus­bil­dungs­zeit nach­zu­holen oder gut­zu­schrei­ben.
Warte­zei­ten bei Ver­spä­tung
Ver­spä­tet sich der Fahr­lehr­er um mehr als 15 Mi­nu­ten, so braucht der Fahr­schü­ler nicht länger zu warten. Hat der Fahr­schü­ler den ver­spä­teten Be­ginn einer ver­ein­bar­ten prak­tischen Aus­bil­dung zu ver­treten, so geht die aus­ge­fal­lene Aus­bil­dungs­zeit zu seinen Lasten. Ver­spä­tet er sich um mehr als 15 Mi­nu­ten, braucht der Fahr­lehrer nicht länger zu warten. Die ver­ein­barte Aus­bil­dungs­zeit gilt dann als aus­ge­fal­len (siehe Nummer 3b Abs. 3).

Aus­fall­ent­schä­digung
Die Aus­fall­ent­schä­digung für die vom Fahr­schü­ler nicht wah­rge­nom­mene Aus­bil­dungs­zeit be­trägt auch in diesem Fall drei Vier­tel des Fahr­stun­den­ent­gelts. Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nac­hweis vor­be­halten, ein Schaden sei nicht oder in we­sent­lich ge­ring­erer Höhe ent­stan­den.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahr­schüler ist vom Unter­richt aus­zu­schließen:
a) wenn er unter dem Ein­fluss von Al­ko­hol oder an­deren be­rau­schen­den Mit­teln steht,
b) wenn ander­weitige Zweifel an seiner Fahr­tüch­tig­keit be­grün­det sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahr­schü­ler hat in diesem Fall eben­falls als Aus­fall­ent­schä­di­gung drei Vier­tel des Fahr­stunden­ent­gelts zu ent­richten. Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, ein Schaden sei nicht oder in we­sent­lich ge­rin­gerer Höhe ent­stan­den.

9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Fahr­schüler ist zur pfleg­lichen Be­hand­lung der Aus­bil­dungs­fahr­zeu­ge, Lehr­model­le und des An­schau­ungs­ma­ter­ials ver­pflich­tet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Aus­bil­dungs­fahr­zeu­ge dür­fen nur unter Auf­sicht des Fahr­lehr­ers be­dient oder in Be­trieb ge­set­zt wer­den. Zu­wider­hand­lungen kön­nen Straf­ver­fol­gung und Schaden­ersatz­pflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraft­rad­aus­bildung
Geht bei der Kraft­rad­aus­bil­dung oder Kraft­rad­prü­fung die Ver­bin­dung zwischen Fahr­schüler und Fahr­lehr­er ver­loren, so muss der Fahr­schü­ler un­ver­züg­lich (ge­eig­nete Stel­len) an­hal­ten, den Motor ab­stel­len und auf den Fahr­lehr­er war­ten. Er­for­der­lichen­falls hat er die Fahr­schule zu ver­stän­di­gen. Beim Ver­las­sen des Fahr­zeugs hat er dies­es ord­nungs­ge­mäß ab­zu­stel­len und gegen un­be­fug­te Be­nut­zung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahr­schule darf die Aus­bil­dung erst ab­schließen, wenn sie über­zeugt ist, dass der Fahr­schü­ler die not­wen­digen Kennt­nisse und Fähig­keiten zum Führen eines Kraft­fahr­zeugs be­sitzt (§29 FahrlG). Des­halb ent­scheidet der Fahr­lehrer nach pflicht­ge­mäßem Er­messen über den Ab­schluss der Aus­bil­dung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die An­mel­dung zur Fahr­er­laub­nis­prü­fung be­darf der Zu­stimmung des Fahr­schü­lers; sie ist für beide Teile ver­bind­lich. Er­scheint der Fahr­schü­ler nicht zum Prü­fungs­ter­min, ist er zur Be­zahl­ung des Ent­gelts für die Vor­stel­lung zur Prü­fung und ver­aus­la­gter Ge­bühren ver­pflich­tet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahr­schü­ler keinen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand im In­land oder ver­legt er nach Ver­trags­ab­schluss seinen Wohn­sitz oder ge­wöhn­lichen Auf­ent­halts­ort aus dem Aus­land, oder ist der ge­wöhn­liche Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Klage­er­hebung nicht be­kannt, so ist der Sitz der Fahr­schule der Ge­richts­stand.

13. Hinweis

Aus Grün­den der bes­seren Les­bar­keit wurde in diesem Text auf die gleich­zei­tige Ver­wen­dung männ­licher und weib­licher Sprach­form ver­zich­tet. Sämt­liche Per­sonen­be­zeich­nungen gelten gleicher­maßen für beider­lei Ge­schlech­ter.